Verordnungen

Batterienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)

VerordnungFassung seit 26. September 2008RIS-Stand 8. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005815 · BGBl. II Nr. 159/2008 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Batterienverordnung?

  • Kernaussage§ 13 Batterienverordnung behandelt "Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

§ 13. (1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Fahrzeugbatterien
Nächster Paragraph§ 14 Sammlung und Abholung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Batterienverordnung in einfachen Worten?

§ 13 Batterienverordnung behandelt "Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
26. September 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 311/2021

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Verweise

Rückverweise

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