§ 22
§ 22 Registrierung und Meldeverpflichtungen
Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 22 Batterienverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Registrierung und Meldeverpflichtungen
Registrierung der Verpflichteten
§ 22. (1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.
(3) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
(4) Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 22 Batterienverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:53
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- BGBl. II Nr. 311/2021
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