Verordnungen

Batterienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)

VerordnungIn Kraft seit 16. Mai 2008RIS-Stand 8. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005815 · BGBl. II Nr. 159/2008 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

Fassung: 16. Mai 2008 bis laufend

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Sie gilt unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind Batterien, die

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 16. Mai 2008 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

§ 4

§ 4 Stoffverbote und Vermeidung

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4. (1) Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,

(2) Abs. 1 Z 1 gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

(4) Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden.

§ 5

§ 5 Behandlung von Altbatterien

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Behandlung von Altbatterien

§ 5. (1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass

(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

§ 6

§ 6 Kennzeichnung

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Kennzeichnung

§ 6. (1) Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzen, haben diese mit dem in Anhang 2 abgebildeten Symbol zu kennzeichnen.

(2) Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, haben deren Kapazität spätestens ab 26. September 2009 in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben.

(3) Hersteller, die Batterien in Verkehr setzen, die mehr als 0,0005% Quecksilber, mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, haben diese mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) entsprechend Anhang 2 zu kennzeichnen.

(4) Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

§ 7

§ 7 Informationen für Letztverbraucher

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Informationen für Letztverbraucher

§ 7. (1) Hersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

(2) Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.

§ 8

§ 8 Gerätebatterien

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

2. Abschnitt

Gerätebatterien

Entnehmen von Gerätebatterien

§ 8. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a AWG 2002 haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien vom Letztverbraucher oder von qualifizierten Fachleuten, die vom Hersteller unabhängig sind, problemlos entnommen werden können. Geräten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen, wie diese sicher von den Letztverbrauchern oder qualifizierten Fachleuten entnommen werden können, und Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien für den Verbraucher beigefügt sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist.

§ 9

§ 9 Rückgabe von Gerätealtbatterien

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Rückgabe von Gerätealtbatterien

§ 9. (1) Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben

(1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Hersteller von Gerätebatterien haben zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien abgegeben werden können.

(4) Letztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 10 EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben bei

§ 10

§ 10 Rücknahme von Gerätealtbatterien

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Rücknahme von Gerätealtbatterien

§ 10. (1) Hersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 11

§ 11 Sammelstellen

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Sammelstellen

§ 11. (1) Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 15 lit. b melden, sofern

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

(5) Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.

§ 12

§ 12 Fahrzeugbatterien

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

3. Abschnitt

Fahrzeugbatterien

Rückgabe von Fahrzeugaltbatterien

§ 12. (1) Letztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben

(2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 1 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 13

§ 13 Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

§ 13. (1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 14

§ 14 Sammlung und Abholung

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Sammlung und Abholung

§ 14. (1) Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)

§ 15

§ 15 Industriebatterien

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

4. Abschnitt

Industriebatterien

§ 15. (1) Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriealtbatterien unabhängig vom Datum ihres In-Verkehr-Setzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen.

(2) Hersteller können mit den Letztverbrauchern der Industriebatterien Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.

§ 16

§ 16 Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

5. Abschnitt

Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung

Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

§ 16. (1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben

(2) Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(3) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.

§ 17

§ 17 Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 erfolgen kann.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Fahrzeugaltbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge und Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen politischen Bezirken erfolgen kann.

(4) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien haben die jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen, bewirkt aber keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)

(8) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.

(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

§ 18

§ 18 Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

§ 18. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:

§ 19

§ 19 Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 19. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des § 17 Abs. 1 ersichtlich ist.

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 20

§ 20 Koordinierungsstelle

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Koordinierungsstelle

§ 20. (1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.

(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätealtbatterien haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:

(3) Die Koordinierung hat folgende § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:

(4) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.

(5) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugaltbatterien haben in Präzisierung des Inhalts des § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu umfassen, dass die Zustimmung des Systems zur Abwicklung der Abholungen insbesondere von Sammelstellen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Koordinierungsstelle unter direkter Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems auf Kosten des Systems erteilt wird, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt. Weiters ist in dieser Vereinbarung die Koordination der Information der Letztverbraucher, über die unentgeltliche Rücknahmepflicht und Rückgabemöglichkeiten, festzulegen.

§ 21

§ 21 Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

§ 21. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.

Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.

(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.

(4) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)

§ 22

§ 22 Registrierung und Meldeverpflichtungen

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

6. Abschnitt

Registrierung und Meldeverpflichtungen

Registrierung der Verpflichteten

§ 22. (1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen:

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.

(3) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 15 lit. a oder lit. b) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

(4) Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:

§ 24

§ 24 Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien

Fassung: 16. Mai 2008 bis laufend

Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien

§ 24. (1) Hersteller von Gerätebatterien haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Gerätebatterien und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Gerätebatterien in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2008 zu erfolgen.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers zu melden, womit die Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist.

§ 25

§ 25 Meldungen über die Sammlung und Behandlung

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Meldungen über die Sammlung und Behandlung

§ 25. (1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Abs. 1 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.

(3) Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 und der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.

(3a) Jeder Abfallsammler und -behandler, der Gerätealtbatterien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus der Europäischen Union ausführt, hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres die exportierte Masse an Gerätealtbatterien aufgegliedert in Pb-Säure-, NiCd- und sonstige Gerätealtbatterien sowie die entsprechenden Recyclingeffizienzmeldungen der jeweiligen Verwertungs- oder sonstigen Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen.

(4) Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.

§ 25a

§ 25a Bevollmächtigte

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

6a. Abschnitt

Bevollmächtigte

Bevollmächtigter für ausländische Personen

§ 25a. (1) Wird gemäß § 3a Z 2 lit. c ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(2) Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 3a Z 2 für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 3a Z 1 entfallen nur für Batterien, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 3a Z 2 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(6) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

§ 25b

§ 25b Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

§ 25b. (1) Hersteller gemäß § 3a Z 3 haben für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers für Batterien in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers für Batterien und Akkumulatoren, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

§ 25c

§ 25c Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

§ 25c. Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

§ 26

§ 26 Schlussbestimmungen

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 26. Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

§ 28

§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 28. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 21, 23 und 26 treten mit 26. September 2008 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren, BGBl. Nr. 514/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/1999, und § 1 Z 7, § 26 sowie Anhang G Punkt 1 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007, treten mit Ablauf des 25. September 2008 außer Kraft.

(4) Die §§ 4, 8, 17, 21, 22 und 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 109/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 3a samt Überschrift, 5, 17, 21, 22 und 25, der 6a. Abschnitt und § 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 Mindesteffizienzen

Fassung: 16. Mai 2008 bis laufend

Mindesteffizienzen

Mit den Recyclingverfahren müssen die folgenden Mindesteffizienzen für die stoffliche Verwertung erreicht werden:

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 16. Mai 2008 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3 Einteilung der Altbatterien und Mengenschwellen

Fassung: 16. Mai 2008 bis laufend

Einteilung der Altbatterien und Mengenschwellen

Sammel- und Behandlungskategorie

Mengenschwelle in kg für die Meldung eines Abholbedarfs oder für die Abholung gemäß § 14

Gerätealtbatterien

300 kg

Fahrzeugaltbatterien

600 kg

Industriealtbatterien

–

Anl. 4

Anl. 4 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20

1. Massenanteil an Gerätebatterien

Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.

Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.

Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.

Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).

2. Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)

Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.

Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.

3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs

Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:

3.1. Abholanteil

Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.

Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:

AAS in % = 100 x AS/Agesamt

Der Abholanteil ändert sich infolge

Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.

3.2. Verpflichtungsanteil

Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.

Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.

Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.

Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:

Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.

VAS in % = 100 x MAS/AAS

Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.

4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem

Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.

Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:

Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.

Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.

5. Jahresausgleich

Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:

SLS = SLgesamt x MAS_Jahr

6. Beendigung eines Systems

Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.