§ 18
§ 18 Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
Fassung: 26. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 18 Batterienverordnung behandelt "Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
§ 18. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 15 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß § 5 zuzuführen.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß § 5 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 gesammelten und einer Behandlung gemäß § 5 zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 18 Batterienverordnung behandelt "Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 26. September 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:40
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- BGBl. II Nr. 311/2021
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