§ 6
§ 6 Kennzeichnung
Fassung: 26. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 6 Batterienverordnung behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzen, haben diese mit dem in Anhang 2 abgebildeten Symbol zu kennzeichnen.
(2) Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, haben deren Kapazität spätestens ab 26. September 2009 in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben.
(3) Hersteller, die Batterien in Verkehr setzen, die mehr als 0,0005% Quecksilber, mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, haben diese mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) entsprechend Anhang 2 zu kennzeichnen.
(4) Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung zu drucken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 6 Batterienverordnung behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 26. September 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 311/2021
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