§ 5
§ 5 Behandlung von Altbatterien
Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 5 Batterienverordnung behandelt "Behandlung von Altbatterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Behandlung von Altbatterien
§ 5. (1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 5 Batterienverordnung behandelt "Behandlung von Altbatterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 311/2021
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Verweise
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