§ 19
§ 19 Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
Fassung: 26. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 19 Batterienverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
§ 19. (1) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
(2) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des § 17 Abs. 1 ersichtlich ist.
(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 19 Batterienverordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 26. September 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:35
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- BGBl. II Nr. 311/2021
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