Verordnungen

Batterienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)

VerordnungFassung seit 26. September 2008RIS-Stand 8. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005815 · BGBl. II Nr. 159/2008 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Sammelstellen

Fassung: 26. September 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Batterienverordnung?

  • Kernaussage§ 11 Batterienverordnung behandelt "Sammelstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sammelstellen

§ 11. (1) Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 15 lit. b melden, sofern

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

(5) Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Batterienverordnung in einfachen Worten?

§ 11 Batterienverordnung behandelt "Sammelstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. April 2021
Fassung seit
26. September 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 311/2021

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Verweise

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