§ 15
§ 15 Industriebatterien
Fassung: 26. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 15 Batterienverordnung behandelt "Industriebatterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Industriebatterien
§ 15. (1) Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriealtbatterien unabhängig vom Datum ihres In-Verkehr-Setzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen.
(2) Hersteller können mit den Letztverbrauchern der Industriebatterien Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 15 Batterienverordnung behandelt "Industriebatterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. September 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. April 2021
- Fassung seit
- 26. September 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 311/2021
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