Anl. 4
Anl. 4 Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20
Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 4 Batterienverordnung?
- KernaussageAnl. 4 Batterienverordnung behandelt "Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20
1. Massenanteil an Gerätebatterien
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien heranzuziehen. Für das Jahr 2008 sind die ab dem dritten Kalenderquartal als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Batterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 24 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien (je Quartal).
2. Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)
Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 3 erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel- und Verwertungssystems neu.
3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Gerätealtbatterien zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Gerätealtbatterien (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Gerätealtbatterien (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. Oktober 2008 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
5. Jahresausgleich
Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
6. Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 Batterienverordnung in einfachen Worten?
Anl. 4 Batterienverordnung behandelt "Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 311/2021
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