Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Sitzungen und Beschlüsse

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 40 GeO der VA 2026 behandelt "Sitzungen und Beschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 40. (1) Die/der Leiterin/Leiter beruft die Rentenkommission regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig. In der Tagesordnung sind die Anträge, die zur Beschlussfassung gelangen, bekanntzugeben.

(2) An den Sitzungen der Rentenkommission nehmen die/der Leiterin/Leiter und alle weiteren Mitglieder der Rentenkommission teil. Überdies steht es der Rentenkommission frei, Auskunftspersonen den Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Leiterin/Leiter und die weiteren Mitglieder der Rentenkommission.

(3) Der/Dem Leiterin/Leiter obliegt die Sitzungsleitung und sie/er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(4) Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von der Volksanwaltschaft zu erlassenden Richtlinien.

(5) Zu einem Beschluss der Rentenkommission bedarf es der Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder und der Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Leiterin/Leiter der Rentenkommission.

(6) Sofern nicht ein Mitglied der Rentenkommission eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(7) Die von der Rentenkommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter, die/der sich dabei für die Sitzung beigegebenen Bediensteten des Büros der Rentenkommission bedienen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 39 Befangenheit
Nächster Paragraph§ 41 Entschädigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 40 GeO der VA 2026 behandelt "Sitzungen und Beschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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