§ 23
§ 23 Sitzungen und Beschlüsse
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 GeO der VA 2026?
- Kernaussage§ 23 GeO der VA 2026 behandelt "Sitzungen und Beschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sitzungen und Beschlüsse
§ 23. (1) Die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen haben die Mitglieder regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Ortes zu einer Sitzung einzuladen. Sie/Er hat die Kommission über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft oder über Verlangen von einem Drittel der Kommissionsmitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.
(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kommission bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.
(4) Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
(5) Für einen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters der Kommission und von insgesamt mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
(6) Die von einer Kommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter.
(7) Über Beschluss der Kommission können der Volksanwaltschaft Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht erstattet werden. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?
§ 23 GeO der VA 2026 behandelt "Sitzungen und Beschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 11. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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