Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Volksanwaltschaft

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 1 GeO der VA 2026 behandelt "Volksanwaltschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g Abs. 3 B-VG jährlich.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft hat die/der Vorsitzende dies unverzüglich der/dem Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(3) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Mitglied der Volksanwaltschaft zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Mitglieder der Volksanwaltschaft über; mit dem Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft auf dieses.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der/des Vorsitzenden gehen deren/dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt der/des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 1 GeO der VA 2026 behandelt "Volksanwaltschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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