Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Entschädigung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 24 GeO der VA 2026 behandelt "Entschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entschädigung

§ 24. (1) Den Leiterinnen/Leitern und den weiteren Mitgliedern der Kommissionen gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung.

(2) Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und beträgt

(3) Mit der Entschädigung für die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen und Bereichsleitung (§ 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung) werden alle funktionsbezogenen Aufwendungen sowie die Teilnahme an Arbeitsgruppen pauschal pro Arbeitsjahr abgedeckt. Allfällige Sekretariats- und sonstige Sachkosten sind in dieser Pauschalsumme zur Gänze inkludiert. Die Auszahlung der funktionsbezogenen Entschädigung für die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein. Wenn die/der stellvertretende Leiterin/Leiter der Kommission vorübergehend die Kommission gemäß § 21 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung leitet, hat die/der Leiterin/Leiter der Kommission für die Vertretung den entsprechenden Anteil der pauschalen Entschädigung für Leiterinnen und Leiter von Kommissionen der/dem stellvertretenden Leiterin/Leiter der Kommission für die Vertretung zu überlassen.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung für die Mitglieder der Kommissionen erfolgt nach Übermittlung des Protokolls und der Belege gemäß § 22 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung an die Volksanwaltschaft.

(5) Die Leiterinnen/Leiter und die weiteren Mitglieder der Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation
Nächster Paragraph§ 25 Menschenrechtsbeirat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 24 GeO der VA 2026 behandelt "Entschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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