Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Sitzungen und Beschlüsse

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 32 GeO der VA 2026 behandelt "Sitzungen und Beschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 32. (1) Die/Der Vorsitzende beruft den Menschenrechtsbeirat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung am Sitz des Menschenrechtsbeirates ein. Sie/Er hat den Menschenrechtsbeirat über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft bzw. von sechs seiner Mitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(2) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen die/der Vorsitzende, ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter und alle sonstigen Mitglieder teil. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Überdies steht es dem Menschenrechtsbeirat frei, Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates, Bedienstete der Volksanwaltschaft, Mitglieder der Kommissionen und sonstige Auskunftspersonen seinen Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und die Mitglieder oder deren jeweilige Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates.

(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied des Menschenrechtsbeirates bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen. Entsprechende Anregungen zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von Ersatzmitgliedern ausgehen.

(4) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(5) Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirates bedarf es der Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder ihrer/ihres bzw. seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates. Sofern nicht fünf stimmberechtigte Mitglieder des Menschenrechtsbeirates eine mündliche Erörterung verlangen, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(6) Die vom Menschenrechtsbeirat gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich dabei einer/eines von der Volksanwaltschaft für die Sitzung beigegebenen Bediensteten bedienen kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 31 Leitung
Nächster Paragraph§ 33 Entschädigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 32 GeO der VA 2026 behandelt "Sitzungen und Beschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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