Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Geschäftsbereiche

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 14 GeO der VA 2026 behandelt "Geschäftsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geschäftsbereiche

§ 14. (1) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 1 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(3) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit eine/einen Bedienstete/Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiterin/Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters ist zulässig. Die Leiterin/Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreterin/Stellvertreter) muss das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Mitglieds der Volksanwaltschaft von der Leiterin/dem Leiter des Geschäftsbereiches und ihres/seines Stellvertreterin/Stellvertreters wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Mitglied der Volksanwaltschaft für/seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hierbei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um das Mitglied der Volksanwaltschaft verbundenen Obliegenheiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 14 GeO der VA 2026 behandelt "Geschäftsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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