§ 15
§ 15 Verwaltungskanzlei
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 GeO der VA 2026?
- Kernaussage§ 15 GeO der VA 2026 behandelt "Verwaltungskanzlei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltungskanzlei
§ 15. (1) Unter der unmittelbaren Aufsicht und Weisungsbefugnis der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft obliegt der Verwaltungskanzlei die Vorbereitung und Umsetzung aller Beschlüsse des Kollegiums bzw. der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft als oberstes Verwaltungsorgan gemäß Art. 148h B-VG insbesondere in Ausübung der Diensthoheit und als haushaltsleitendes Organ, sowie der auf Grund derer zu erbringenden technisch-organisatorischen Hilfsleistungen.
(2) Die Leiterin/der Leiter (Präsidialleiterin/Präsidialleiter) und ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter der Verwaltungskanzlei müssen das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Soweit nichts anderes verfügt wurde, übt sie/er die Dienst- und Fachaufsicht über alle der Verwaltungskanzlei zugewiesenen Bediensteten aus.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?
§ 15 GeO der VA 2026 behandelt "Verwaltungskanzlei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 11. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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