Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Durchführung der Besuche und Überprüfungen

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 22 GeO der VA 2026 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Besuche und Überprüfungen

§ 22. (1) Alle Kommissionen führen die Besuche und Überprüfungen mit der erforderlichen Zahl, mindestens jedoch zwei, ihrer Mitglieder durch. Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fachbereiche im Hinblick auf die besonderen Notwendigkeiten, die sich aus der zu besuchenden Einrichtung ergeben, vertreten sind. Zu diesem Zweck kann die/der Leiterin/Leiter der Kommission nach Maßgabe der budgetären Obergrenze auch Kommissionsmitglieder anderer Kommissionen hinzuziehen.

(2) Die Besuche und Überprüfungen erfolgen gemäß den von den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß § 13 Abs. 3 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin/Leiters der Kommission („ad hoc-Besuche“).

(3) Die Besuche und Überprüfungen müssen nicht angekündigt werden. Es ist jedoch auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Bedarf können den Besuchen und Überprüfungen nach Maßgabe der budgetären Obergrenze weitere Expertinnen/Experten und Dolmetscherinnen/Dolmetscher beigezogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der/dem Leiterin/Leiter der Kommission.

(5) Über jeden Besuch oder Überprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen und der/dem Leiterin/Leiter der Kommission zur Weiterleitung an die Volksanwaltschaft zu übermitteln. Dem Protokoll sind sämtliche Belege für den Ersatz der Reisekosten anzuschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 21 Leitung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 22 GeO der VA 2026 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
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