§ 21
§ 21 Leitung
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 GeO der VA 2026?
- Kernaussage§ 21 GeO der VA 2026 behandelt "Leitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leitung
§ 21. (1) Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.
(2) Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:
(3) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
(4) Die Volksanwaltschaft kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 ein Mitglied aus der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung für die Besorgung dieser Aufgaben (GEAS-Monitoring) betrauen.
(5) Der Bereichsleitung obliegen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der bundesweit tätigen Kommission insbesondere:
1. die fachliche und qualitative Steuerung in Bezug auf das Monitoring und Nachbereitung von Besuchsprotokollen unter Berücksichtigung vorgegebener Prüfschwerpunkte;
2. die Teilnahme an Kommissionsbesuchen und an Besprechungen über Einladung der Volksanwaltschaft oder des Menschenrechtsbeirats sowie die Mitwirkung bei eingesetzten Arbeitsgruppen;
3. die Kooperation und Mitwirkung an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;
4. die Mitarbeit an der Weiterentwicklung der Standards für die Menschenrechtskontrolle;
5. der Austausch mit einschlägigen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen;
6. die Mitarbeit an der Berichtstätigkeit der Volksanwaltschaft sowie
7. die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?
§ 21 GeO der VA 2026 behandelt "Leitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 11. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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