Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Beschlussfassung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 8 GeO der VA 2026 behandelt "Beschlussfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschlussfassung

§ 8. (1) Die Volksanwaltschaft trifft ihre kollegialen Entscheidungen durch Beschlüsse. Zur kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder der Volksanwaltschaft erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder der Volksanwaltschaft anwesend sind und das abwesende Mitglied der Volksanwaltschaft eines der beiden anderen Mitglieder der Volksanwaltschaft schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Das vertretene Mitglied der Volksanwaltschaft kann hinsichtlich seiner Stimme dem vertretenden Mitglied der Volksanwaltschaft ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen. Sofern kein Mitglied der Volksanwaltschaft eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(2) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft gefordert wird.

(3) Das Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

(4) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Protokolls obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich dabei einer/eines von ihr/ihm der Sitzung beigezogenen Bediensteten bedienen kann.

(5) Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern der Volksanwaltschaft und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Ebenso ist ein Auszug über die den Tätigkeitsbereich der Kommissionen betreffenden Beratungen den Leiterinnen oder Leitern der Kommissionen sowie der oder dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates zu übermitteln.

(7) Die Übermittlung des Protokolls auf elektronischem Wege ist zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 8 GeO der VA 2026 behandelt "Beschlussfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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