§ 33
§ 33 Entschädigung
Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 GeO der VA 2026?
- Kernaussage§ 33 GeO der VA 2026 behandelt "Entschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entschädigung
§ 33. (1) Der/Dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates, ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung.
(2) Die Höhe der Entschädigung für ein Arbeitsjahr beträgt für die/den Vorsitzende/n das 748-fache v.H. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 jährlich. Die Höhe der Entschädigung für ein Arbeitsjahr beträgt für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n das 641-fache v.H. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 jährlich. Die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder erhalten eine Entschädigung für ein Arbeitsjahr in der Höhe des 214-fachen v.H. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Das von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagene Mitglied hat im Falle der Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied den entsprechenden Anteil der pauschalen Entschädigung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.
(3) Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal für ein Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.
(4) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?
§ 33 GeO der VA 2026 behandelt "Entschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juli 2026
- Fassung seit
- 11. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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