Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)

GeO der VA 2026GeschäftsordnungFassung seit 11. Juli 2026RIS-Stand 13. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013225 · BGBl. II Nr. 184/2026 · 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Zusammensetzung

Fassung: 11. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 GeO der VA 2026?

  • Kernaussage§ 18 GeO der VA 2026 behandelt "Zusammensetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammensetzung

§ 18. Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen.. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 GeO der VA 2026 in einfachen Worten?

§ 18 GeO der VA 2026 behandelt "Zusammensetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juli 2026
Fassung seit
11. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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