§ 31a
§ 31a Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Fassung: 31. März 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31a WRG 1959?
- Kernaussage§ 31a WRG 1959 behandelt "Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
(2) Für Anlagen nach Abs. 1 ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die §§ 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.
(3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.
(4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5 000 kg dienen, ist der Bürgermeister.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungspflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist.
(6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 5, 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.
(7) Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/1999)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31a WRG 1959 in einfachen Worten?
§ 31a WRG 1959 behandelt "Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2021
- Fassung seit
- 31. März 2011
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
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- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 36
- Unter welchen Voraussetzungen geht es um Aufnahme, Schulbesuch oder Zugang zur Schule? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)35
- Landesverwaltungsgericht Wien1
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Bei 37 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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