§ 109
§ 109 Widerstreitverfahren
Fassung: 26. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109 WRG 1959?
- Kernaussage§ 109 WRG 1959 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3) Als Ansuchen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (§ 5 Abs. 3 UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde – sofern dies nicht gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 erfolgt – dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 WRG 1959 in einfachen Worten?
§ 109 WRG 1959 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. April 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2021
- Fassung seit
- 26. April 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:03
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- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)
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