Bundesgesetze

Wasserrechtsgesetz 1959

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.

WRG 1959BundesgesetzFassung seit 22. Dezember 2003RIS-Stand 8. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 10010290 · BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 57

§ 57 Gewässerkundliche Einrichtungen.

Fassung: 22. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57 WRG 1959?

  • Kernaussage§ 57 WRG 1959 behandelt "Gewässerkundliche Einrichtungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gewässerkundliche Einrichtungen.

§ 57. (1) Wer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Für gewässerkundliche Einrichtungen können nach den Bestimmungen des achten Abschnittes dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte eingeräumt werden.

(3) Als gewässerkundliche Einrichtungen gelten alle Meßgeräte und Einrichtungen, die der ständigen Beobachtung von Niederschlägen, Verdunstung und Temperatur, von Wasserständen und Abflußvorgängen in stehenden und fließenden Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstofführung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheit (§§ 30, 33d und 33f) sowie der sie beeinflussenden oder durch sie ausgelösten Nebenerscheinungen dienen.

(4) Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung und Verwendung gewässerkundlicher Einrichtungen, die Art der Beobachtung sowie die Bearbeitung und Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hat in einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweils im einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist. Hierüber kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die auch die Anbringung von Hochwassermarken und die Meldung von Schäden an gewässerkundlichen Einrichtungen regeln können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 WRG 1959 in einfachen Worten?

§ 57 WRG 1959 behandelt "Gewässerkundliche Einrichtungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2003 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2021
Fassung seit
22. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)

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Verweise

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