§ 22
§ 22 Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
Fassung: 1. Oktober 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 WRG 1959?
- Kernaussage§ 22 WRG 1959 behandelt "Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 WRG 1959 in einfachen Worten?
§ 22 WRG 1959 behandelt "Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)
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