Bundesgesetze

Wasserrechtsgesetz 1959

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.

WRG 1959BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 1997RIS-Stand 8. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 10010290 · BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Abgabe ungenutzter Wassermengen

Fassung: 1. Oktober 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 WRG 1959?

  • Kernaussage§ 20 WRG 1959 behandelt "Abgabe ungenutzter Wassermengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgabe ungenutzter Wassermengen

§ 20. (1) Bei Triebwerken an öffentlichen Gewässern hat die Wasserrechtsbehörde die infolge regelmäßig wiederkehrender Betriebseinstellungen oder infolge Stillstandes der Werke an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit oder aus sonstigen Anlässen jeweils tatsächlich ungenutzt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der Benutzung des Gewässers an andere Bewerber zu vergeben, wenn und insolange hiedurch keine Beeinträchtigung des ordnungsmäßigen Betriebes der Werke oder anderer Rechte hervorgerufen wird.

(2) Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bedingt die Einräumung derartiger Benutzungsrechte eine Änderung der bestehenden Einrichtungen, so sind die Kosten dieser Änderung und die durch sie bedingte Erhöhung der Erhaltungs- und Betriebskosten von denjenigen zu tragen, denen die im Abs. 1 bezeichnete Benutzung des Gewässers gestattet wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 WRG 1959 in einfachen Worten?

§ 20 WRG 1959 behandelt "Abgabe ungenutzter Wassermengen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2021
Fassung seit
1. Oktober 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)

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Verweise

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