Bundesgesetze

Wasserrechtsgesetz 1959

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.

WRG 1959BundesgesetzFassung seit 22. Dezember 2003RIS-Stand 8. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 10010290 · BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 12b

§ 12b Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

Fassung: 22. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12b WRG 1959?

  • Kernaussage§ 12b WRG 1959 behandelt "Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

§ 12b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.

(2) Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von Summationseffekten hintanzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZWEITER ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12a Stand der Technik
Nächster Paragraph§ 12c Typengenehmigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12b WRG 1959 in einfachen Worten?

§ 12b WRG 1959 behandelt "Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2003 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2021
Fassung seit
22. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)

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Verweise

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