Bundesgesetze

Wasserrechtsgesetz 1959

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.

WRG 1959BundesgesetzFassung seit 31. März 2011RIS-Stand 8. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 10010290 · BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 59c

§ 59c Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Fassung: 31. März 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 59c WRG 1959?

  • Kernaussage§ 59c WRG 1959 behandelt "Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

SIEBENTER ABSCHNITT

Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)

Grundsätze der Überwachung und der Erhebung

§ 59c. (1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über

(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):

(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der via donau berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSIEBENTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59c WRG 1959 in einfachen Worten?

§ 59c WRG 1959 behandelt "Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. März 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2021
Fassung seit
31. März 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)

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