Bundesgesetze

Wasserrechtsgesetz 1959

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.

WRG 1959BundesgesetzFassung seit 27. Juli 2006RIS-Stand 8. Juni 2021

RIS-Gesetzesnummer 10010290 · BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 59e

§ 59e Überblicksweise Überwachung

Fassung: 27. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 59e WRG 1959?

  • Kernaussage§ 59e WRG 1959 behandelt "Überblicksweise Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überblicksweise Überwachung

§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend

(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSIEBENTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 59d Überwachungsprogramme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59e WRG 1959 in einfachen Worten?

§ 59e WRG 1959 behandelt "Überblicksweise Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juni 2021
Fassung seit
27. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:46
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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