§ 59e
§ 59e Überblicksweise Überwachung
Fassung: 27. Juli 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59e WRG 1959?
- Kernaussage§ 59e WRG 1959 behandelt "Überblicksweise Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überblicksweise Überwachung
§ 59e. (1) Ziel der überblicksweisen Überwachung ist die Bereitstellung von Informationen betreffend
(2) Für die überblicksweise Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 können ferner enthalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59e WRG 1959 in einfachen Worten?
§ 59e WRG 1959 behandelt "Überblicksweise Überwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:46
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Gesetze
EmRegV-OW 2017 · Emissionsregisterverordnung 2017§ 4KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungEmRegV-OW 2017Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959TextDatenerfassung und -vorhaltung§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage...
WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung§ 4KurztitelKundmachungsorganTypV§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungWKEVIndex81/01 Wasserrechtsgesetz 1959TextMessnetz§ 4. (1) Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.(2) Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene...
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung§ 7KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumText1. HauptstückFließgewässer1. AbschnittÜberblicksweise ÜberwachungMessstellenerrichtung§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer...
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung§ 13KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumText2. HauptstückSeen1. AbschnittÜberblicksweise ÜberwachungMessstellenerrichtung§ 13. (1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer...