§ 111a
§ 111a Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
Fassung: 11. August 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 111a WRG 1959?
- Kernaussage§ 111a WRG 1959 behandelt "Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.
(2) Auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung hat die Behörde über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer allfälligen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene Parteien (§ 102) beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden. Nach Maßgabe der Grundsatzgenehmigung ist auch im Detailverfahren soweit wie möglich auf einen Ausgleich der widerstreitenden Parteiinteressen hinzuwirken. Über die Begründung und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die dafür zu leistenden Entschädigungen hat die Behörde im Detailverfahren abzusprechen.
(3) Projektsmodifikationen, die die Grundsatzgenehmigung berühren, können in der Detailgenehmigung vorgenommen werden, wenn sie öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 111a WRG 1959 in einfachen Worten?
§ 111a WRG 1959 behandelt "Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. August 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2021
- Fassung seit
- 11. August 2001
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:46
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- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 40
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)38
- Landesverwaltungsgericht Tirol2
- Landesverwaltungsgericht Kärnten1
- Landesverwaltungsgericht Salzburg1
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