§ 66
§ 66 Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
Fassung: 1. Oktober 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 WRG 1959?
- Kernaussage§ 66 WRG 1959 behandelt "Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.
§ 66. (1) In wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.
(2) Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.
(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 WRG 1959 in einfachen Worten?
§ 66 WRG 1959 behandelt "Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:46
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 73/2018 (NR: GP XXVI RV 270 AB 279 S. 45. BR: 10031 AB 10037 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 44/2018 (NR: GP XXVI RV 147 AB 156 S. 28. BR: AB 9980 S. 881.)
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 54/2014 (NR: GP XXV IA 489/A AB 222 S. 34. BR: AB 9214 S. 832.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.