§ 7
§ 7 Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 WG 2001?
- Kernaussage§ 7 WG 2001 behandelt "Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten
§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 WG 2001 in einfachen Worten?
§ 7 WG 2001 behandelt "Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
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Verweise
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