§ 33
§ 33 Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 WG 2001?
- Kernaussage§ 33 WG 2001 behandelt "Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen...
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Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 33. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden
(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1
(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet werden. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 WG 2001 in einfachen Worten?
§ 33 WG 2001 behandelt "Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
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