Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 55

§ 55 5. Hauptstück

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55 WG 2001?

  • Kernaussage§ 55 WG 2001 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 116 Z 4, BGBl. I Nr. 32/2018)

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(5) Die Ausstellung von Ausweisen der Militärbehörden nach den Vorschriften des Humanitären Völkerrechts ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung durchzuführen.

(6) Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

(7) In den Fällen des Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(8) In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 19 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.

(9) Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß § 20 BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.

(10) Das Bundesverwaltungsgericht ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.

(11) Die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, obliegt für Dienststellen des Bundesheeres, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(12) Für sämtliche Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ausgenommen jene von Organen der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreien Einrichtungen, sind die Abs. 3 und 4 betreffend das Eintreten in Verfahren und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 WG 2001 in einfachen Worten?

§ 55 WG 2001 behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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