§ 18a
§ 18a Nähere Bestimmungen
Fassung: 1. September 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18a WG 2001?
- Kernaussage§ 18a WG 2001 behandelt "Nähere Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nähere Bestimmungen
§ 18a. (1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a WG 2001 in einfachen Worten?
§ 18a WG 2001 behandelt "Nähere Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. September 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
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Verweise
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