§ 34
§ 34 Benützung von Heeresgut im Milizstand
Fassung: 22. Dezember 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 WG 2001?
- Kernaussage§ 34 WG 2001 behandelt "Benützung von Heeresgut im Milizstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 33.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 33 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der...
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Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 34. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 33 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 32 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im Übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 33.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 WG 2001 in einfachen Worten?
§ 34 WG 2001 behandelt "Benützung von Heeresgut im Milizstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 34 WG 2001 relevant?
Für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 33.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2015
- Fassung seit
- 22. Dezember 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
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