Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2019RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 32a

§ 32a Milizbeauftragter

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32a WG 2001?

  • Kernaussage§ 32a WG 2001 behandelt "Milizbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Milizbeauftragter

§ 32a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Wehrdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(2) Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32a WG 2001 in einfachen Worten?

§ 32a WG 2001 behandelt "Milizbeauftragter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Oktober 2019
Fassung seit
1. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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