Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2002RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Pflichten und Befugnisse im Milizstand

Fassung: 1. Dezember 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 WG 2001?

  • Kernaussage§ 32 WG 2001 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die jeweils mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 32. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die jeweils mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.

(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen. Dabei sind insbesondere zu bestimmen

(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.

(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten.

(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten oder einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.

(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 WG 2001 in einfachen Worten?

§ 32 WG 2001 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2015
Fassung seit
1. Dezember 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:09
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

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