§ 38b
§ 38b Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38b WG 2001?
- Kernaussage§ 38b WG 2001 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige
§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln. Die Stellungskommission kann im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen.
(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.
(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.
(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
(5) Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.
(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
(7) Abweichend von § 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.
(8) Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38b WG 2001 in einfachen Worten?
§ 38b WG 2001 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
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