Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 WG 2001?

  • Kernaussage§ 31 WG 2001 behandelt "Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

(3) Wehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 3 Z 2 angehören, werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

(4) Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 WG 2001 in einfachen Worten?

§ 31 WG 2001 behandelt "Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

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