Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2013RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 42

§ 42 Ausbildung und Kompetenzbilanz

Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42 WG 2001?

  • Kernaussage§ 42 WG 2001 behandelt "Ausbildung und Kompetenzbilanz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildung und Kompetenzbilanz

§ 42. (1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.

(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

(3) Den Soldaten ist anlässlich der Beendigung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Nachweis über die im Zuge der militärischen Ausbildung jeweils abgeschlossenen Ausbildungsziele und der damit erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß des jeweils erreichten Ausbildungszieles sowie eine Beschreibung der in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten. Erstreckt sich die Vermittlung eines Ausbildungszieles auf mehrere derartige Wehrdienstleistungen, so ist die Kompetenzbilanz hinsichtlich dieses Ausbildungszieles am Ende jener Wehrdienstleistung auszustellen, in der das jeweilige Ausbildungsziel erreicht wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 41 3. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 WG 2001 in einfachen Worten?

§ 42 WG 2001 behandelt "Ausbildung und Kompetenzbilanz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2015
Fassung seit
1. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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