Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 38a

§ 38a Sonderbestimmungen für Frauen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38a WG 2001?

  • Kernaussage§ 38a WG 2001 behandelt "Sonderbestimmungen für Frauen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(4) Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist § 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38a WG 2001 in einfachen Worten?

§ 38a WG 2001 behandelt "Sonderbestimmungen für Frauen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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