Bundesgesetze

Wehrgesetz 2001

Wehrgesetz 2001 – WG 2001

WG 2001BundesgesetzFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 31. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20001612 · BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 56a

§ 56a Sonstige Bestimmungen

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 56a WG 2001?

  • Kernaussage§ 56a WG 2001 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Bestimmungen

§ 56a. (1) Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

(2) Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

(5) Personen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und für eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, können auf Grund freiwilliger Meldung einer Eignungsprüfung außerhalb eines Wehrdienstes beim Heerespersonalamt unterzogen werden. Die freiwillige Meldung zur Eignungsprüfung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Eignungsprüfung besteht nicht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffenden Person spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung schriftlich mitzuteilen. Bei Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Eignungsprüfung darüber hinaus dem Militärkommando zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56a WG 2001 in einfachen Worten?

§ 56a WG 2001 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

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Verweise

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