§ 47
§ 47 Nachschau
Fassung: 18. November 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 Weingesetz 2009?
- Kernaussage§ 47 Weingesetz 2009 behandelt "Nachschau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachschau
§ 47. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 notwendig ist.
(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet, erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 und 6 durchgeführt werden.
(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 46 bis 51 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse gemäß § 1 hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie beim Transport und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in Zolllagern und Freizonen ist zulässig, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.
(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebsstätten und Lagerräume, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse gemäß § 1 befördert werden oder die für deren Beförderung bestimmt sind.
(8) Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen. Die Bundeskellereiinspektoren haben weiters das Recht, Fotokopien anzufertigen. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?
§ 47 Weingesetz 2009 behandelt "Nachschau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2016
- Fassung seit
- 18. November 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 11:54
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- BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)
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