§ 17
§ 17 Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein
Fassung: 18. November 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Weingesetz 2009?
- Kernaussage§ 17 Weingesetz 2009 behandelt "Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein
§ 17. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk, das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3) Ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit Wein liegt jedenfalls ein nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn dieser aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde:
(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?
§ 17 Weingesetz 2009 behandelt "Weinähnliches Getränk und nachgemachter Wein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2016
- Fassung seit
- 18. November 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)
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Verweise
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