Bundesgesetze

Weingesetz 2009

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

BundesgesetzFassung seit 18. November 2009RIS-Stand 24. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006524 · BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 · 80/03 Weinrecht · Original im RIS öffnen

§ 69

§ 69 6. Teil

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 69 Weingesetz 2009?

  • Kernaussage§ 69 Weingesetz 2009 behandelt "6. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 69. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?

§ 69 Weingesetz 2009 behandelt "6. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2016
Fassung seit
18. November 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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