§ 12
§ 12 Lesegutvorschriften
Fassung: 18. November 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Weingesetz 2009?
- Kernaussage§ 12 Weingesetz 2009 behandelt "Lesegutvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lesegutvorschriften
§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Erzeugnisse gewonnen werden sollen, hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.
(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll, hat am Tage der Lese bis 9 Uhr – falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin – die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe davon zu verständigen.
(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatswein gewonnen werden soll und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat – unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 – das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor. Die Ausstellung einer Mostwäger-Bestätigung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.
(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 47 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes festzulegen.
(9) Für die Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?
§ 12 Weingesetz 2009 behandelt "Lesegutvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2016
- Fassung seit
- 18. November 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:22
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- BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)
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