§ 41
§ 41 Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
Fassung: 18. November 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 Weingesetz 2009?
- Kernaussage§ 41 Weingesetz 2009 behandelt "Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein
§ 41. (1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?
§ 41 Weingesetz 2009 behandelt "Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2016
- Fassung seit
- 18. November 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 11:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
- BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)
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