Bundesgesetze

Weingesetz 2009

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

BundesgesetzFassung seit 14. Juni 2016RIS-Stand 24. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20006524 · BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 · 80/03 Weinrecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Sonstige Vorschriften

Fassung: 14. Juni 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 Weingesetz 2009?

  • Kernaussage§ 23 Weingesetz 2009 behandelt "Sonstige Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Sonstige Vorschriften

Mengenbeschränkung

§ 23. (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrgangs nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Wein gemäß § 8, an Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein oder an für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt 9000 kg Weintrauben oder 6750l Wein je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche zur Herstellung von Wein gemäß § 8 oder von Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein. Nach Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe § 24) beträgt diese Hektarhöchstmenge 10000 kg Weintrauben oder 7500 l Wein. Bis zur Umstellung des Rebflächenverzeichnisses auf die inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung auf Antrag des Nationalen Weinkomitees die Hektarhöchstmenge für die Ernte eines Jahres um bis zu 20 % senken oder erhöhen, falls dies die klimatischen oder weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für dieses Jahr erfordern.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrgangs nur als Wein ohne Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Weingesetz 2009 in einfachen Worten?

§ 23 Weingesetz 2009 behandelt "Sonstige Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2016
Fassung seit
14. Juni 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 91/2023 (NR: GP XXVII RV 2047 AB 2163 S. 224. BR: AB 11269 S. 956.)
  • BGBl. I Nr. 48/2019 (NR: GP XXVI RV 593 AB 603 S. 76. BR: AB 10182 S. 893.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 47/2016 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S. 854.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise